Wählt das Verfahren, gebt das Zugangsdatum ein – wir berechnen das Fristende.
Maßgeblich ist der Tag, an dem die MAV die vollständigen Unterlagen erhalten hat. Eine unvollständige Unterrichtung setzt die Frist grundsätzlich noch nicht in Lauf.
Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Erklärung abzugeben ist (§ 193 BGB). Das Bistum Münster umfasst beide Bundesländer – die Feiertage unterscheiden sich (z. B. Fronleichnam und Allerheiligen nur in NRW, Reformationstag nur in Niedersachsen).
So wird gerechnet: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag um 0:00 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet mit Ablauf des letzten Tages, also um 24:00 Uhr (§ 188 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Wichtige Einschränkungen: Bei Stundenfristen (24/48 Stunden) ist umstritten, ob § 193 BGB überhaupt greift – der Rechner verschiebt hier deshalb nicht. Ob eine Erklärung, die erst spät am Fristtag beim Dienstgeber eingeht, noch rechtzeitig zugeht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Dieser Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.